Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Geschäftsbedingungen) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Beziehungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Waren - lieferungen des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer) an den Besteller.
2. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juris tische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbe -
ziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Der Lieferer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Lieferers. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Lieferer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer.
4. Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertrags -text von dem Lieferer gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden
AGB per e-mail zugesendet.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Sitz des Lie -
ferers ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
2. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und
bedarf der Zustimmung des Lieferers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der
Besteller.
4. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Ver -
zugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug,
Scheck- oder Wechselprotest, ist der Lieferer berechtigt, weitere Lieferungen
nur gegen Vorauskasse zu erfüllen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener
Wechsel, Barzahlung oder Sicherheits leistung zu verlangen. Der Lieferer
hat das Recht, anstelle dieser Maßnahmen durch formlose Erklärung gegenüber
dem Besteller vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen.
6. Rechnungen des Lieferers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb 30 Tagen nach
Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung schriftlich widersprochen wird.
7. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegen -
anspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Er verzichtet auf die Geltend -
machung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der
laufenden Geschäftsverbindung.
8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom
Lieferer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers
bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Ein -
ziehung der Forderungen ermächtigt. Der Lieferer behält sich vor, die Forderung
selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und
im Auftrag für den Lieferer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Lieferer nicht gehörenden
Gegenständen, so erwirbt der Lieferer an der neuen Sache das Miteigentum im
Verhältnis zum Wert der von dem Lieferer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Lieferer
nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
4. Während des Bestehens des Eigentumvorbehalts ist dem Besteller eine Ver -
pfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Be -
steller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessen Frist
zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die ge setzlichen Be -
stimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
§ 5 Lieferfristen, Verzug
1. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn deren Nichteinhaltung auf höhere
Gewalt, z. B. Naturkatastrophen, oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik oder Aus -
sperrung, zurückzuführen ist.
2. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche
des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil
der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen
verzögerte Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung
vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der
Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
§ 6 Gefahrübergang
1. Für Lieferungen des Lieferers ist die Verladestelle Erfüllungsort, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf
mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Personen oder Anstalt, auf den
Besteller über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.
§ 7 Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
§ 8 Sachmängel, Gewährleistung
1. Der Lieferer leistet für Mängel der Ware, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorlagen, nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Ver -
letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich, jedoch
spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware, schriftlich
anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche An spruchs -
voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststelllung
des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel
stehen.
5. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu.
Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die
Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies
gilt nicht, wenn der Lieferer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
6. Garantie in dem Rechtssinne erhält der Besteller durch den Lieferer nicht. Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt.
7. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 10 (sonstige Schadensersatz -
ansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen.
§ 9 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des
Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweck -
dienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung
der Beweistlast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht
des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 5 Ziff. 1 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb
des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 10 Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkt -
haftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
wegen der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem § 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen
gemäß § 8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferers. Das selbe gilt, wenn der
Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
§ 12 Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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